General terms and conditions
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§ 1 Geltungsbereich und Rechtsgrundlagen
(1) Allgemeines
1. Dieses sind die allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der xpack green logistics GmbH & Co. KG, Giselherstraße 34, 44319 Dortmund, (AG Dortmund HRA 18147) im folgenden „xpack“ oder auch „Vermieter“ genannt. Sie gelten für alle Verträge der xpack über die mietweise Gestellung von Mehrwegverpackungen sowie damit verbundene Dienstleistungen, z.B. Transportdienstleistungen einschließlich Zusatz- und Nebenleistungen. Die andere Vertragspartei wird im folgenden „Kunde“ oder „Versender“, der Empfänger der vom Kunden versendeten Ware wird „Empfänger“ genannt.
Die AGB werden durch den Abschluss eines Vertrages, spätestens jedoch mit Beginn der Inanspruchnahme der Leistung angenommen.
Abweichende oder entgegenstehende Bedingungen des Kunden werden nicht anerkannt, sofern der Vermieter diesen nicht ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.
2. Diese Bedingungen gelten in ihrer jeweils gültigen Fassung auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen zwischen den Parteien sowie auch dann, wenn der Vermieter in Kenntnis abweichender oder entgegen-stehender Bedingungen das Geschäft vorbehaltlos durchführt.
3. Zwischen den Parteien abgeschlossene Rahmenverträge haben grundsätzlich Vorrang, werden jedoch durch die vorliegenden Bedingungen ergänzt.
(2) Geltung der ADSp und des HGB
Soweit durch zwingende gesetzliche Vorschriften, individuelle Einzelvereinbarungen oder diese AGB nichts anderes bestimmt ist, gelten bei Verträgen über Transportdienstleistungen einschließlich Zusatz- und Nebenleistungen ergänzend und in dieser Reihenfolge die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp) in ihrer jeweils geltenden Fassung sowie die Vorschriften der §§ 459, 407 ff. HGB über den Frachtvertrag.
(3) Geltung der AGB der durchführenden Paketdienstleister
xpack lässt die Transportdienstleistung regelmäßig durch in Deutschland ansässige Paketdienstleister durchführen. Die AGB des jeweils für den einzelnen Transport ausgewählten Paketdienstleisters gelten damit auch für den Kunden.
§ 2 Leistungen von xpack
(1) xpack übernimmt die mietweise Überlassung von Mehrwegverpackungen sowie optional weitere, damit verbundene Dienstleistungen, wie z.B. die Durchführung von Transportdienstleistungen für Privat- und Firmenkunden zu den mit dem Einzelauftrag vereinbarten Kosten. Zur Erbringung der Transportdienstleistungen beauftragt xpack regelmäßig Transportunternehmen („Dienstleister”), die den Transport für xpack regelmäßig im Sammelgutverkehr ausführen.
(2) Die von xpack zu erbringenden Leistungen ergeben sich aus dem xpack erteilten Einzelauftrag.
(3) Für den Verkauf von Mehrwegtaschen gelten die im jeweiligen, einzelnen Auftrag vereinbarten Bedingungen.
§ 3 Widerrufsbelehrung und Vertragsabschluss
(1) Die Angebote von xpack sind unverbindlich. Bestellt der Kunde über die dafür vorgesehene xpack-Website die Miete von Mehrwegverpackungen und den Transport, so kann er diese Bestellung solange widerrufen, bis er eine Auftragsbestätigung per E-Mail von xpack erhält. Maßgeblich für den Ablauf des Widerspruchsrechts ist der Versand der Auftragsbestätigung durch xpack und nicht der Empfang durch den Kunden. Durch den Versand der Auftragsbestätigung durch xpack ist der Vertrag wirksam zustande gekommen.
(2) Mitteilungen zwischen xpack und dem Kunden erfolgen in Textform, also in aller Regel per E-Mail, in Ausnahmefällen per Briefpost oder Telefax.
(3) Das vom Kunden an xpack für erbrachte Leistungen zu bezahlende Entgelt ergibt sich aus dem Einzelauftrag.
§ 4 Rechte und Pflichten des Kunden und des Empfängers
(1) Der Kunde ist verpflichtet, das für den Einzelauftrag vereinbarte Entgelt zu zahlen, die Mehrwegverpackung(en) ordnungs- und vertragsgemäß zu behandeln und bei Beendigung des Mietverhältnisses unbeschädigt, gesäubert und vollständig zurückzugeben. Für die Rückgabe der Mehrwegverpackung(en) verpflichtet er den Empfänger zur Mitwirkung, indem er dessen Einverständnis zum Transport der Ware nach Maßgabe dieser AGB einholt.
(2) Die Mehrwegverpackungen werden nur zum Gebrauch durch den Kunden oder den Empfänger vermietet.
(3) Der Kunde ist verpflichtet,
1. an dem von ihm genannten Termin für die Zustellung der leeren Mehrwegverpackung(en) und für die Abholung der zu versendenden, nunmehr verpackten Waren zur Verfügung zu stehen und für den Beauftragten des Dienstleisters für den Transport erreichbar zu sein;
2. die Mehrwegverpackung(en) auf erkennbare, wesentliche Beschädigungen (z. B. Bruch der Boden- oder Deckenplatte, Risse (größer 1 cm) in der Textilhülle, ggf. Schäden an innenliegenden Gurten) hin zu prüfen, erforderlichenfalls die Annahme der leeren Mehrwegverpackung(en) zurückzuweisen und dies dem Vermieter gegebenenfalls mitzuteilen;
3. die Mehrwegverpackung(en), solange sie sich in seiner Obhut befindet / befinden, ausreichend gegen den Zugriff unbefugter Dritter -insbesondere Diebstahl- und Witterungseinflüsse zu schützen;
4. vor Gebrauch des xpacks die Bedienungsanleitung sorgfältig durchzulesen, diese zu beachten und sich bei Rückfragen unverzüglich an xpack zu wenden;
5. den xpack vor Überbeanspruchung zu schützen, d. h. insbesondere Gewaltanwendung beim Beladen zu vermeiden;
6. andere Aufkleber, die von vorherigen Transportaufträgen herrühren zu entfernen oder zu schwärzen;
7. die mitgelieferten Plomben oder Siegel an jedem beladenen xpack anzubringen, so dass ein Zugriff auf den Inhalt ohne deren Beschädigung nicht möglich ist;
8. die Abholung der in die Mehrwegverpackung(en) verpackten Ware oder die Rückholung der unbenutzten Mehrwegverpackung(en) am von ihm benannten Termin zu ermöglichen, d.h. für den Fahrer des Dienstleisters bereit zu stehen.
9. den Empfänger der Ware auf seine Mitwirkungspflichten hinzuweisen, also insbesondere auf die Pflicht, die Mehrwegverpackungen an xpack zurückzusenden.
(4) Der Empfänger ist verpflichtet,
1. die Ware unverzüglich zu entnehmen, ohne die Mehrwegverpackung(en) dabei zu beschädigen; dies geschieht ausschließlich durch Zerschneiden oder Brechen der Plomben bzw. Siegel, Öffnen der Klappen, ggf. Öffnen der Schnalle(n) und Entnehmen des Inhalts;
2. unverzüglich für die Rückholung der leeren Mehrwegverpackung(en) zu sorgen und zwar dadurch, dass er entweder
a. am mit xpack vereinbarten Termin (das ist üblicherweise der erste Werktag, der dem Warenempfang folgt, spätestens aber 10 Kalendertage nach Erhalt der Ware) bereitsteht und die leere(n) Mehrwegverpackung(en) dem Fahrer des Dienstleisters übergibt oder
b. diese bei einem Paketshop des Dienstleisters abgibt.
3. Treten bei der Rückholung der leere(n) Mehrwegverpackung(en) Störungen auf, die dem Empfänger bekannt werden, so informiert er unverzüglich xpack per E-Mail an info@xpack.net.
4. Weder die leeren noch die beladenen Mehrwegverpackungen für etwas anderes als für die mit dem Einzelauftrag verbundenen Transportzwecke zu verwenden – jeglicher davon abweichender Gebrauch verpflichtet zum Schadenersatz.
(5) Wenn der Kunde oder der Empfänger seine jeweiligen Mitwirkungspflichten schuldhaft verletzt, hat er xpack den daraus entstehenden Schaden zu erstatten. Überschreitet der Kunde oder der Empfänger die oben genannten Fristen, so wird eine Vertragsstrafe je Mehrwegverpackung fällig. Die Verpflichtung zur Rückgabe der Mehrwegverpackung(en) bleibt bestehen. Die Höhe der Vertragsstrafe ist in Anlage 1 zu diesen AGB festgelegt.
§ 5 Transportgut und Ausschlüsse
(1) Mit der/den von xpack bereitgestellten Mehrwegverpackung(en) dürfen ausschließlich solche Waren verpackt werden, die die je Verpackung definierten Dimensionen und maximalen Gewichte einhalten. Dabei obliegt dem Verpacker die Pflicht zu beurteilen, ob weitere Packhilfsmittel wie Polster, Umhüllungen oder ähnliches verwendet werden muss, und diese dann ggf. auch zu verwenden, um einen unbeschädigten Transport zu ermöglichen. Abweichungen davon, die zu Störungen der Dienstleistung führen, verantwortet der Kunde.
(2) Der Versand von Gefahrgütern ist ausgeschlossen.
(3) Der Kunde haftet bei Zuwiderhandlung für alle entstehenden Kosten und Schäden.
(4) Der Kunde kann die Übernahme von Waren zum Transport, die nach diesem § 5 ausgeschlossen sind, nicht als vertragliche Annahme verstehen.
(5) Entspricht eine Sendung nicht den vorstehenden Regelungen, kann der von xpack beauftragte Dienstleister deren Annahme zum Transport verweigern.
§ 6 Ausführung des Transports, Störungen
(1) Die Zustellung der Sendung erfolgt nach den Geschäftsbedingungen des von xpack beauftragten Dienstleisters. Diese bestimmen insbesondere die Folgen von Störungen des Transports, wie z. B. die Beschädigung, den Verlust, die Nicht-Zustellbarkeit des Transportgutes, und deren Folgen. xpack übernimmt keine darüberhinausgehenden Pflichten und macht keine darüber hinausgehenden Rechte geltend. Sollten Kosten aus der Beseitigung von Störungen, die durch nicht vertragsgemäßes Handeln des Kunden oder des Empfängers entstehen, werden diese durch xpack dem schuldhaften Verursacher dieser Störungen belastet.
(2) Der Empfänger des Transportgutes ist verpflichtet, das Paket vor dem Auspacken auf äußerlich erkennbare Schäden zu überprüfen. Äußerlich erkennbare Schäden, die eine Beschädigung des Paketinhalts vermuten lassen, sind zwingend dem Fahrer des Paketdienstleisters bei Übergabe mitzuteilen, damit dieser sie vermerkt. Im Zweifel ist die Annahme stark beschädigter Pakete zu verweigern. Dies ist Voraussetzung für die Geltendmachung von etwaigen Ansprüchen gegenüber dem von xpack für den Transport beauftragten Dienstleister.
(3) Beim Versand von speziellen Kompletträdern, deren Felgen über den Reifen hinausragen oder mit diesem bündig sind und deren sichtbare Felgenoberflächen besonders empfindlich sind (z.B. spezielle Lackierung oder Politur), sind die Felgen vor dem unmittelbaren Kontakt mit der Verpackung durch festes Anbringen von Pappe, Folie oder Klebestreifen an der Felge zu schützen. xpack haftet nicht für optische Schäden an Felgen.
§ 7 Sicherungsleistung
(1) xpack tritt dem Kunden die Sicherheitsleistung des für den Transport beauftragten Dienstleisters ohne Kürzungen oder Bearbeitungsgebühren ab. Darüber hinaus leistet xpack dem Kunden nur Sicherheit für Schäden, die nachweislich aus mangelhaft hergestellten xpacks resultieren.
§ 8 Allgemeine Bestimmungen
(1) Für die Vertragsbeziehung des Kunden und des Empfängers mit xpack gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(2) Der Kunde kann Ansprüche gegen xpack weder abtreten noch verpfänden; dies gilt nicht für Geldforderungen.
(3) Der Kunde kann gegen eine Forderung von xpack nur mit Forderungen aufrechnen, die unstreitig oder rechtskräftig festgestellt sind.
(4) Ist der Kunde oder der Empfänger Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Dortmund ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis mit xpack; gleiches gilt, wenn der Kunde bei Auftragserteilung an xpack keinen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland hat.
§ 9 Sicherheitskontrollen
(3) Ergibt die Sicherheitskontrolle, dass der Inhalt des Paketes einem Beförderungsausschluss unterliegt, ist xpack berechtigt, die Weiterbeförderung zu verweigern. xpack informiert hierüber den Versender. Dieser ist verpflichtet, das Paket unverzüglich auf eigene Kosten bei xpack abzuholen. Holt der Versender das Gut nicht innerhalb von 3 Werktagen ab, gilt insoweit § 10.
(4) Sollte der Paketinhalt Anhaltspunkte ergeben, die auf eine Straftat hindeuten, ist xpack berechtigt, hierüber die Behörden zu informieren.
(5) xpack haftet nicht für unmittelbare oder Folgeschäden, die durch Sicherheitskontrollen gemäß § 10 an dem Paket/Inhalt entstehen, es sei denn, dies beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
(6) Ergibt eine Sicherheitskontrolle, dass der Versender Güter zum Versand übergeben hat, die einem Beförderungsausschluss unterliegen, hat der Versender xpack alle dadurch entstehenden Schäden zu ersetzen.
§ 10 Öffnung, Rücksendung, Verwertung, Vernichtung von Paketen
xpack und der von xpack beauftragte Dienstleister sind unter den nachfolgend aufgeführten Voraussetzungen berechtigt, Pakete zu öffnen, zurückzusenden, zu verwerten oder zu vernichten.
(1) xpack darf unter folgenden Voraussetzungen eine Öffnung von Paketen vornehmen:
1. Zwecks Sicherung des Inhalts einer beschädigten Sendung
2. Zwecks Ermittlung des auf anderem Weg nicht feststellbaren Empfängers oder Versenders einer nicht zustellbaren Sendung
3. Zwecks Abwendung von Gefahren, die von einer Sendung für Personen oder Sachen ausgehen
4. Zwecks Feststellung, sofern Anhaltspunkte dafür vorliegen, ob – das Paket verderbliches Gut enthält oder – der Zustand des Gutes eine sofortige Verwertung erfordert
5. Zwecks Erfüllung einer gesetzlichen Bestimmung oder einer behördlichen Anordnung.
(2) xpack ist berechtigt, bei endgültigen Ablieferungshindernissen die Rücksendung eines Paketes an den Versender nachfolgender Maßgabe vorzunehmen:
1. Im innerdeutschen Versand ohne Einholung einer Weisung des Versenders unverzüglich;
2. In grenzüberschreitenden Versand ohne Verzollung: wenn auf Anfrage nach 7 Kalendertagen keine anderweitige Weisung durch den Versender erfolgt ist;
3. Im grenzüberschreitenden Versand mit Verzollung: wenn mangels Weisung und/oder aus sonstigen Gründen eine Verzollung nicht möglich ist, nach 14 Kalendertagen
(3) xpack ist berechtigt, bei endgültigen Ablieferungshindernissen eine Verwertung des Gutes unter den folgenden Voraussetzungen vorzunehmen:
1. Versender hat xpack auf Anfrage keine Weisung erteilt: Im innerdeutschen Versand innerhalb von 7 Kalendertagen, im grenzüberschreitenden Versand ohne Verzollung innerhalb 7 Kalendertagen, im grenzüberschreitenden Versand mit Verzollung innerhalb 14 Kalendertagen;
2. Die Einholung einer Weisung ist für xpack mangels Kenntnis und fehlender Ermittelbarkeit des Versenders und des Empfängers nicht möglich. Von einer fehlenden Ermittelbarkeit ist auszugehen, wenn weder Versender noch Empfänger innerhalb einer Frist von 90 Kalendertagen ermittelt werden können;
3. Ohne vorherige Einholung einer Weisung des Versenders, wenn – es sich bei dem Gut um verderbliche Ware handelt oder – der Zustand des Gutes eine solche Maßnahme rechtfertigt oder – die Verwahrung nicht in angemessenem Verhältnis zum Wert des Gutes steht oder – von dem Gut Gefahren für Personen oder Sachen ausgehen oder – eine behördliche Anordnung dies erfordert;
(4) xpack ist bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 10 (2) zur Vernichtung des Gutes berechtigt, wenn das Gut unverwertbar ist und die Vernichtung nicht gegen für xpack erkennbare Interessen des Versenders verstößt. Unverwertbarkeit liegt vor, wenn das Gut unverkäuflich ist.
(5) Der Versender hat xpack alle Kosten und Auslagen zu ersetzen, die xpack durch Öffnung und/oder Verwertung und/oder Vernichtung und/oder Rücksendung aus dem Ausland entstehen.
Anlage 1: Vertragsstrafen bei Nicht-Rückgabe der Mehrwegverpackung
Sofern in den Versandbedingungen der Warenversender nicht abweichend geregelt, beträgt die Vertragsstrafe entsprechend den weiter oben festgelegten Bedingungen pauschal, je Mehrwegverpackung
15,00 Euro je xpack in den Größen S oder M
20,00 Euro je xpack in den Größen L oder XL
30,00 Euro je xpack XXL oder TyrePack in den Größen Standard oder XL